Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Das Schreiben des Klägers vom 9. Januar 2023 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß §
Insbesondere ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf § 317 ZPO nichts zu seinen Gunsten. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 -
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