BVerwG - Beschluss vom 13.02.2023
9 B 18.22
Normen:
VwGO § 88; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/22

Zurückweisung der Gegenvorstellung

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 9 B 18.22

DRsp Nr. 2023/4855

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 88; VwGO § 152a;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 9. Januar 2023 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß § 88 VwGO allenfalls als Gegenvorstellung verstanden werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den Beschluss vom 13. Dezember 2022, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. August 2022 verworfen wurde, zu ändern. Eine Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses ist nicht erkennbar.

Insbesondere ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf § 317 ZPO nichts zu seinen Gunsten. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 01.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/22