BGH - Beschluss vom 21.03.2018
X ZR 109/15
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ni 18/14 (EP)

Zurückweisung der Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen X ZR 109/15

DRsp Nr. 2018/4538

Zurückweisung der Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ihre Einwendungen erst jetzt vorträgt.