BGH - Beschluss vom 09.05.2023
VIII ZR 72/22
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 5/17
OLG Hamm, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 93/19

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 72/22

DRsp Nr. 2023/7980

Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 15. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3 Hs. 1;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.