BGH - Beschluß vom 08.02.2007
VII ZR 220/05
Normen:
BGB § 888 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 93/98
LG Gießen, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 480/95

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf eine Vormerkung gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen VII ZR 220/05

DRsp Nr. 2007/4737

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf eine Vormerkung gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 888 ; VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum Rechtsschutzbedürfnis für den auf § 888 BGB gestützten Klageantrag und zur Inhaltskontrolle des § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sowie die verfehlte Begründung im Berufungsurteil zur Abweisung der Widerklage veranlassen die Zulassung nicht, da keine entscheidungserheblichen Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 58.091,74 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 93/98
Vorinstanz: LG Gießen, vom 02.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 480/95