BFH - Beschluss vom 22.05.2019
IV B 11/18
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 103, § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4 Satz 3, § 108, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 2, Nr. 3, § 119 Nrn. 1, 2, 6, § 134; ZPO § 41 Nr. 6, § 227 Abs. 1 Satz 1, § 578 Abs. 2, § 579, § 584, § 587, § 588 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 116 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1136
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1615/16

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine NichtigkeitsklageAnforderungen an die Einhaltung der 5-Monats-Frist gem. § 104 Abs. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen IV B 11/18

DRsp Nr. 2019/11662

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers bei Entscheidung desselben Senats des Finanzgerichts über eine Nichtigkeitsklage Anforderungen an die Einhaltung der 5-Monats-Frist gem. § 104 Abs. 2 FGO

1. NV: Es liegt kein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 2 Alternative 1 FGO vor, wenn bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage ein Richter mitwirkt, der bereits an dem der Nichtigkeitsklage vorangegangenen Urteil mitgewirkt hat. Die FGO und die ZPO enthalten keine dem § 23 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift. 2. NV: Ein Überschreiten der aus § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ("alsbald") abgeleiteten Fünf-Monats-Frist begründet zwar einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO, aber keinen Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO. 3. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für den Fall der Zustellung statt der Verkündung des Urteils gemäß § 104 Abs. 2 FGO das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle binnen fünf Monaten nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel übergeben werden muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Fünf-Monats-Frist ist der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle, nicht die Zustellung an die Beteiligten.

Tenor