I.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan haben, dass sie nicht in der Lage waren, einen zu ihrer Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, Absagen mehrerer Rechtsanwälte vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II.
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