LG Hamburg, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 403 HKO 211/14
OLG Hamburg, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 30/16
Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift (hier: § 531 ZPO); Nichtberücksichtigung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels einer Partei; Ausschluss von im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz; Verletzung des Anspruchs der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 90/17
DRsp Nr. 2018/3955
Zurückweisung des Verteidigungsmittels durch den Tatrichter in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift (hier: § 531ZPO); Nichtberücksichtigung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels einer Partei; Ausschluss von im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz; Verletzung des Anspruchs der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs
ZPO § 296aZPO § 283a) § 531 Abs. 1ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296aZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 10).
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