Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
I. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Soweit der Senat in Randnummer 17 des Beschlusses ausgeführt hat, es könne nicht angenommen werden,
dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat,
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