BGH - Beschluss vom 18.04.2018
IX ZR 92/16
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 2365/14
OLG München, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 4879/15

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Absehen von einer weiterreichenden Begründung

BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 92/16

DRsp Nr. 2018/5756

Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Absehen von einer weiterreichenden Begründung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 22. März 2018 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.