OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.09.2023
3 M 71/23
Normen:
GlüStV 2021 § 4a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 133/23

Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Nichterteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Stützung der Anhörungsrüge ausschließlich auf die rechtliche Würdigung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 3 M 71/23

DRsp Nr. 2023/12412

Zurückweisung einer Anhörungsrüge im Zusammenhang mit der Nichterteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Stützung der Anhörungsrüge ausschließlich auf die rechtliche Würdigung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

GlüStV 2021 § 4a Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2023, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 14. Juni 2023 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO mit der Rüge dargelegt werden.