BFH - Beschluss vom 16.02.2022
X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;

Zurückweisung einer AnhörungsrügeStichtagsregelung für FestgebührenAnhörungsrüge als ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf

BFH, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen X S 16/21, X S 17/21 (PKH), X S 20/21 (PKH)

DRsp Nr. 2022/4715

Zurückweisung einer Anhörungsrüge Stichtagsregelung für Festgebühren Anhörungsrüge als ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf

NV: Für eine nach dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangene —ohne Erfolg gebliebene— Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO beträgt die Festgebühr nach Maßgabe der zeitlichen Anwendungsregel in § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch 60 € (und nicht bereits 66 €), wenn sich die Rüge auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht, deren Verfahren vor dem 01.01.2021 und damit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3229) anhängig geworden ist. Dies hat seinen Grund darin, dass die Anhörungsrüge ein auf die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichteter Rechtsbehelf ist.

Tenor

1. Die Verfahren X S 16/21, X S 17/21 (PKH) und X S 20/21 (PKH) werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.04.2021 – ... wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22.04.2021 – ... wird als unbegründet zurückgewiesen.

4. Der Antrag im Verfahren X S 17/21 (PKH) wird abgelehnt.

5. Der Antrag im Verfahren X S 20/21 (PKH) wird abgelehnt.