OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
12 E 911/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2945/19

Zurückweisung einer Gegenstandswertbeschwerde; Maßstab für die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 12 E 911/20

DRsp Nr. 2021/1578

Zurückweisung einer Gegenstandswertbeschwerde; Maßstab für die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beklagten, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.