BGH - Urteil vom 10.11.1988
VII ZR 272/87
Normen:
ZPO § 528 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 635 Architektenvertrag 1
BGHR BGB § 635 »Sowieso«-Kosten 2
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 2
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Substantiierung 2
BGHR ZPO § 282 Abs. 1 Verspätung 2
BGHR ZPO § 424 Nr. 4 Angaben, notwendige 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 10
BGHR ZPO § 528 Abs. 2 Verzögerung 4
BGHR ZPO 528 Abs. 2 Nachlässigkeit, grobe 2
BauR 1989, 361
MDR 1989, 347
NJW 1989, 717
WM 1989, 278
ZfBR 1989, 113
ZfBR 1990, 134, 192, 282
ZfBR 1992, 25
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Zurückweisung neuen Vorbringens wegen Mitverantwortung des Gerichtes des ersten Rechtszuges

BGH, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen VII ZR 272/87

DRsp Nr. 1996/5794

Zurückweisung neuen Vorbringens wegen Mitverantwortung des Gerichtes des ersten Rechtszuges

»Zur Frage, wann neues Vorbringen nicht nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden darf, weil das Gericht des ersten Rechtszuges mitzuverantworten hat, daß die Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 ZPO an sich eingetreten sind.«

Normenkette:

ZPO § 528 ;

Tatbestand:

Die Bauherrengemeinschaft L.-Straße in G.-P. ließ einen Neubau von zwei Doppelhäusern mit Tiefgarage errichten. An den Doppelhäusern wurde Wohnungseigentum begründet, die Tiefgarage steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Bauherren. Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Klägerin und zwei weitere Eigentümer.

Im Mai 1979 beauftragte die Baubetreuerin, die Firma R., den Beklagten im Namen der Bauherrengemeinschaft mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung des Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von insgesamt 39.937,50 DM. Das Bauvorhaben wurde mit Ausnahme der Außenanlagen am 29. April 1981 fertiggestellt. Am selben Tage wurde die Wohnung der Klägerin förmlich abgenommen.