Die Bauherrengemeinschaft L.-Straße in G.-P. ließ einen Neubau von zwei Doppelhäusern mit Tiefgarage errichten. An den Doppelhäusern wurde Wohnungseigentum begründet, die Tiefgarage steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Bauherren. Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Klägerin und zwei weitere Eigentümer.
Im Mai 1979 beauftragte die Baubetreuerin, die Firma R., den Beklagten im Namen der Bauherrengemeinschaft mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung des Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von insgesamt 39.937,50 DM. Das Bauvorhaben wurde mit Ausnahme der Außenanlagen am 29. April 1981 fertiggestellt. Am selben Tage wurde die Wohnung der Klägerin förmlich abgenommen.
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