OLG Stuttgart - Urteil vom 11.08.1993
1 U 189/92
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 3 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 631
DRsp I(138)712Nr. I.2.b.

Zusätzliche Leistung bei Verwirklichung des Baugrundrisikos

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 1 U 189/92

DRsp Nr. 1995/9217

Zusätzliche Leistung bei Verwirklichung des "Baugrundrisikos"

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhaken eines Greifers in das Baugrundrisiko des Bauherrn fällt.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 3 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ;

Gründe:

Eine Verwirklichung des »Baugrundrisikos« ist nur dann gegeben, wenn der Baugrund von dem abweicht, was die Parteien bei Vertragsschluß vorausgesetzt haben und wenn dadurch (unvermutete) Erschwernisse entstehen. Soweit Englert (BauR 1991, 537 ff.) den Begriff des Baugrundrisikos weiter fassen will, vermag ihm der Senat nicht zu folgen; denn da der Unternehmer beim Werkvertrag einen Erfolg schuldet, obliegt ihm in der Regel auch das Arbeitsrisiko, das ihm nach der von Englert verwendeten Definition abgenommen würde. Die Ansicht des Senats wird bestätigt durch die Regelung in Abschnitt 4.3.11 der DIN 18313, wonach als besondere Leistungen Maßnahmen beim Antreffen »abweichender Bodenverhältnisse« anzusehen sind.

Im vorliegenden Fall hatte sich das »Baugrundrisiko« jedoch nicht verwirklicht, weil der Baugrund nicht von dem abgewichen war, was sich die Parteien bei Vertragsschluß vorgestellt haben. Einen Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B hat das OLG Stuttgart daraufhin verneint.

Hinweise:

Die Revision wurde durch Beschluß des BGH - VII ZR 179/93 - 30.6.1994 nicht angenommen.