OLG Stuttgart - Urteil vom 11.08.1993 (1 U 189/92)
Eine Verwirklichung des »Baugrundrisikos« ist nur dann gegeben, wenn der Baugrund von dem abweicht, was die Parteien bei Vertragsschluß vorausgesetzt haben und wenn dadurch (unvermutete) Erschwernisse entstehen. Soweit [...]