BGH - Beschluss vom 06.12.2018
V ZR 239/17
Normen:
GKG § 49a Abs. 1 S. 1-3; GKG § 49a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 282
MDR 2019, 335
MietRB 2019, 79
NJW-RR 2019, 462
NZM 2019, 342
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 196 C 23/16
LG Dortmund, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 231/16

Zusammenrechnen der Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers für die Bemessung der Obergrenze; Schätzung des für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswerts durch das Gericht

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen V ZR 239/17

DRsp Nr. 2019/1915

Zusammenrechnen der Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers für die Bemessung der Obergrenze; Schätzung des für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswerts durch das Gericht

a) Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.b) Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen; ihre gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts gerichtete Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1 S. 1-3; GKG § 49a Abs. 2;

Gründe

I.