Die Beteiligten zu 1) bis 21) wenden sich dagegen, daß in dem Umlegungsplan vom 13. September 1984 eine Ausgleichsleistung von insgesamt 68.100 DM festgesetzt worden ist, obgleich ihrer Auffassung nach wegen der Bindung durch die Vorwegregelung vom 26. September 1978 eine straßenlanderschließungsbeitragsfreie Zuteilung mit der Folge, daß Ausgleichsleistungen festzusetzen seien, nicht mehr zulässig gewesen sei.
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