BGH - Urteil vom 19.06.2018
X ZR 100/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; VOB/A § 13 Abs. 1 Nr. 3; VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 3; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHZ 219, 108
BauR 2019, 103
MDR 2018, 1371
NZBau 2018, 776
ZfBR 2019, 206
ZfBR 2019, 22
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 390/14
OLG Düsseldorf, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 21/15

Zuschlagsfähigkeit eines spekualtiv ausgestalteten Angebots durch Drohen dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände von erheblichen Übervorteilungen; Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses mit dem Inhalt von deutlich unter den Kosten des Bieters liegenden Preisen; Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmers nach dem Ausschluss seines Angebots in einem Vergabeverfahren bzgl. der Stützmauersanierung am Ufer und Vergabe des Auftrags an einen Konkurrenten

BGH, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen X ZR 100/16

DRsp Nr. 2018/15018

Zuschlagsfähigkeit eines spekualtiv ausgestalteten Angebots durch Drohen dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände von erheblichen Übervorteilungen; Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses mit dem Inhalt von deutlich unter den Kosten des Bieters liegenden Preisen; Schadensersatzanspruch eines Bauunternehmers nach dem Ausschluss seines Angebots in einem Vergabeverfahren bzgl. der Stützmauersanierung am Ufer und Vergabe des Auftrags an einen Konkurrenten

a) Der Umstand, dass das Angebot des Bieters bei einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses Preise enthält, die deutlich unter den Kosten des Bieters liegen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Bieter habe die geforderten Preise nicht angegeben.b) Eine Angebotsstruktur, bei der deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegenden Ansätzen bei bestimmten Positionen auffällig hohe Ansätze bei anderen Positionen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, indiziert jedoch eine unzulässige Verlagerung von Preisangaben auf hierfür nicht vorgesehene Positionen. Kann der Bieter die Indizwirkung nicht erschüttern, rechtfertigt dies die Annahme, dass das Angebot nicht die geforderten Preisangaben enthält.