OLG Celle - Urteil vom 06.12.2001
4 U 109/01
Normen:
BGB § 313 § 463 § 477 ; NBauO § 74 § 94 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 134
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 499/00

Zusicherung der Bebaubarkeit eines Grundstücks anlässlich eines Grundstückskaufvertrages; Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

OLG Celle, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 4 U 109/01

DRsp Nr. 2002/43

Zusicherung der Bebaubarkeit eines Grundstücks anlässlich eines Grundstückskaufvertrages; Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

»1. Hat der Verkäufer eines Grundstücks aufgrund einer Bauvoranfrage einen privaten Bauvorbescheid erhalten, so muss er, wenn er eine abzutrennende Teilfläche dieses Grundstücks verkauft, nicht im Umkehrschluss folgern, dass die Bebaubarkeit einer Teilfläche nach der Teilung nicht mehr gegeben ist. Es liegt keine arglistige Täuschung durch Verschweigen vor, wenn der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht auf den Bauvorbescheid über das nicht geteilte Grundstück hinweist. 2. Die Zusicherung der Bebaubarkeit eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung. Nur ausnahmsweise kann von einer konkludenten Zusicherung ausgegangen werden. Alleine aus der Vereinbarung eines Kaufpreises in der Größenordnung eines Baulandpreises ist nicht sicher zu schließen, dass der Verkäufer die Bebaubarkeit gemäß § 459 Abs. 2 BGB zusichern will. 3. Wird ein Grundstück als Bauland verkauft, so kann die Gewährleistung für die grundsätzliche Bebaubarkeit als solche nicht ausgeschlossen werden.