BGH - Urteil vom 19.12.1997
V ZR 274/96
Normen:
BGB § 459 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Zusicherung der sofortigen Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks

BGH, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen V ZR 274/96

DRsp Nr. 1998/1980

Zusicherung der sofortigen Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks

Wird ein Grundstück nach dem Inhalt der notariellen Urkunde "als Bauplatz" und heißt es in dem Kaufvertrag weiterhin "es handelt sich jedoch um Bauland", so kann hierin die Zusicherung der sofortigen Bebaubarkeit des Grundstücks liegen.

Normenkette:

BGB § 459 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Eigentümer des im Grundbuch von G. Blatt, eingetragenen Grundstücks der Gemarkung A., ... Flur ..., Flurstück ... . Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 17. Oktober 1991 verkaufte er eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks "als Bauplatz mit allen Rechten und Bestandteilen" an die Klägerin. Zur Gewährleistung vereinbarten die Parteien in § 2 des Vertrages:

"Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für die Freiheit des Vertragsgegenstandes von Rechten Dritter, soweit solche in dieser Urkunde nicht ausdrücklich übernommen werden.

Die Kaufpartei hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt. Sie erwirbt ihn in dem Zustand, in dem er sich heute befindet. Der Verkäufer haftet daher nicht für das genaue katastermäßige Flächenmaß, die Beschaffenheit des verkauften Grundbesitzes und für die Freiheit von offenen und verborgenen Sachmängeln.

Es handelt sich jedoch um Bauland.