OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2018
11 A 286/15
Normen:
BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 50; EEG NRW § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1236
DÖV 2018, 723
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3358/12

Zuspruch eines Erstattungsanspruchs eines Betroffenen für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss; Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 11 A 286/15

DRsp Nr. 2018/5822

Zuspruch eines Erstattungsanspruchs eines Betroffenen für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss; Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage

1. Ist in einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss einem Betroffenen dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen des passiven Schallschutzes gegen den Träger der Straßenbaulast zugesprochen worden, fehlt für eine Verpflichtungsklage mit einem entsprechenden Ziel das Rechtsschutzbedürfnis.2. Für eine weitergehende "Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen" ohne ein konkretes Erstattungsverlangen gibt es keine Rechtsgrundlage.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 41 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 42 Abs. 1; BImSchG § 42 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 42 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 50; EEG NRW § 18 Abs. 1;

Tatbestand