OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2003
21 AR 106/03
Normen:
BGB § 269 ; ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 38 Abs. 2 ; ZPO § 281 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 148/03

Zuständige Gerichtsbarkeit bei einer Klage aus einem Bauvertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 21 AR 106/03

DRsp Nr. 2003/17080

Zuständige Gerichtsbarkeit bei einer Klage aus einem Bauvertrag

»Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag.«

Normenkette:

BGB § 269 ; ZPO § 29 ; ZPO § 36 Abs. 1 ; ZPO § 38 Abs. 2 ; ZPO § 281 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Vorlage des Landgerichts Gießen ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Das Landgericht Gießen bezieht sich zwar auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift setzt jedoch einen Antrag der Klagepartei voraus (§ 37 Abs. 1 ZPO), da es ihr überlassen bleiben muss, an welches von ihr als zuständig gehaltene Gericht sie sich wendet, ggf. auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges. Bei einem Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen regelmäßig Entscheidungen von Gerichten vor, an die sich die Klagepartei bereits gewandt hat, sei es durch Einreichung der Klage, sei es durch einen Verweisungsantrag, so dass es insoweit eines ausdrücklichen Antrags nicht zwingend bedarf. Da die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorliegen, nicht aber die des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, legt der Senat die Vorlage als solche nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aus.

2. Das Landgericht Gießen ist als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es ist durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Marburg vom 22.7.2003 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO n.F. bindend zuständig geworden.