OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2018
VI-U Kart 1/18
Normen:
GWB § 87 S. 2; GWB § 93; TKG § 28; TKG § 42;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 398/16

Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften außerhalb des GWBZulässigkeit der Verweisung einer Nichtkartellsache durch den Kartellsenat des Oberlandesgerichts an das allgemeine Berufungsgericht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen VI-U Kart 1/18

DRsp Nr. 2019/2426

Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften außerhalb des GWB Zulässigkeit der Verweisung einer Nichtkartellsache durch den Kartellsenat des Oberlandesgerichts an das allgemeine Berufungsgericht

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. November 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 398/16 - wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 112.756,07 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 87 S. 2; GWB § 93; TKG § 28; TKG § 42;

Gründe

I.