OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.10.2018
15 U 29/17
Normen:
AEUV Art. 101 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 87 S. 2; GWB § 88; GWB § 91; ZPO § 33; ZPO § 281; VVG § 119 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 171/15

Zuständigkeit der Kartellsenate im Patentverletzungsprozess

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 15 U 29/17

DRsp Nr. 2019/1075

Zuständigkeit der Kartellsenate im Patentverletzungsprozess

1. Erhebt im Patentverletzungsprozess der Anspruchsgegner den Linzenzeinwand und macht der Kläger einen Verstoß der Lizenzvereinbarung gegen kartellrechtliche Bestimmungen geltend, so ist die Zuständigkeit der Kartellsenate gegeben, wenn die kartellrechtliche Vorfrage entscheidungserheblich ist (hier: bejaht). 2. Ist der Kartellsenat des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren gegen die Klageabweisung im erstinstanzlichen Verfahren zuständig, so folgt hieraus auch seine Zuständigkeit für mit der Widerklage geltend gemachter Ansprüche auf Aufwendungsersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung. 3. Die Zuständigkeit der Kartellsenate entfällt auch nicht aufgrund einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts, wonach ein einmal tätig gewordener Senat auch im Falle der Unzuständigkeit zuständig bleibt. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen können durch Geschäftsverteilung nicht abbedungen werden.

Tenor

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an den für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständigen 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Normenkette:

AEUV Art. 101 Abs. 2; GWB § 1; GWB § 87 S. 2; GWB § 88; GWB § 91; ZPO § 33; ZPO § 281;