BKartA - Beschluß vom 21.10.1999
VK2-26/99
Normen:
GWB §§ 104 Abs. 1, § 107 Abs. 3, § 111 ; FVG § 8 Abs. 7 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 108

Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes; Wahrnehmung der Rügepflicht

BKartA, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen VK2-26/99

DRsp Nr. 2000/5606

Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes; Wahrnehmung der Rügepflicht

1. Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig, auch wenn ein staatliches Bauamt eines Bundeslandes tätig geworden ist, wenn dies im Wege der Organleihe geschah. 2. Ein Bieter verletzt seine Rügepflicht gem. § 107 Abs. 3 GWB, wenn er auf die ihm mitgeteilte Begründung für eine Vergabeentscheidung nicht weiter reagiert.

Normenkette:

GWB §§ 104 Abs. 1, § 107 Abs. 3, § 111 ; FVG § 8 Abs. 7 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 108