Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Blütenstraße durch die beklagte Stadt.
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