VGH Bayern - Urteil vom 23.04.2015
6 BV 14.1621
Normen:
BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 125 Abs. 3 Nr. 2; KAG BY Art. 5a;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 13.1226

Zuständigkeit des Gemeinderats für planersetzende Abwägungsentscheidungen zur Herstellung von Erschließungsanlagen

VGH Bayern, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 6 BV 14.1621

DRsp Nr. 2015/9346

Zuständigkeit des Gemeinderats für planersetzende Abwägungsentscheidungen zur Herstellung von Erschließungsanlagen

Planersetzende Abwägungsentscheidungen zur Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 125 Abs. 2 BauGB) fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Dieser kann die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss oder den ersten Bürgermeister übertragen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Juni 2014 - AN 3 K 13.1226 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 125 Abs. 3 Nr. 2; KAG BY Art. 5a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Blütenstraße durch die beklagte Stadt.