OVG Bremen - Beschluss vom 02.02.2021
1 LB 277/19
Normen:
VwGO 87a Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 126;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 472
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3748/16

Zuständigkeit des Vorsitzender bzw. des Berichtererstatters für Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 1 LB 277/19

DRsp Nr. 2021/3045

Zuständigkeit des Vorsitzender bzw. des Berichtererstatters für Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren

1. Die Zuständigkeit des Vorsitzender bzw. des Berichtererstatters für Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren besteht auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn nach der mündlichen Verhandlung ein Beweisbeschluss ergangen ist.2. Eine Einwilligung in die Rücknahme der Berufung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn keine Endentscheidung ergangen ist.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO 87a Abs. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwGO § 126;

Gründe

Die Entscheidung kann vorliegend gem. §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 2 und 5 VwGO durch den Vorsitzenden ergehen, weil sich das Verfahren aufgrund des Beweisbeschlusses nach der mündlichen Verhandlung wieder im Stadium des vorbereitenden Verfahrens befindet (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 31.05.2000 - 9 R 19/98, juris Rn. 1).

Nachdem die Beklagte die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 30.07.2019 zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.