OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2001
23 U 119/00
Normen:
ZPO § 523 § 398 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; BGB § 164 Abs. 1 § 133 § 157 § 119 § 121 Abs. 1 S. 1 § 134 § 138 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ; GO NW § 55 Abs. 1 S. 1 (a.F.) § 28 (a.F.) § 41 (n.F.) § 56 Abs. 4 (a.F.) § 64 Abs. 4 n.F. § 51 Abs. 3 S. 1 (a.F.) § 68 Abs. 3 S. 1 (n.F.) § 56 Abs. 1 (a.F.), Abs. 3 (a.F.) § 64 Abs. 1 (a.F.), Abs. 3 (n.F.) ; GemHVO NW § 32 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 357/99

Zustandekommen einer Verzichtsvereinbarung; Vertretung einer Gebietskörperschaft durch das zuständige Vertretungsorgan

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 23 U 119/00

DRsp Nr. 2001/12975

Zustandekommen einer Verzichtsvereinbarung; Vertretung einer Gebietskörperschaft durch das zuständige Vertretungsorgan

1. Das bloße Stillschweigen auf ein Vertragsangebot ist nur dann als Zustimmung zu werten, wenn der Angebotsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gehalten gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern und dem Angebot zu widersprechen. Ein "beredtes Schweigen" in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn das Angebot aufgrund einverständlicher und alle wichtigen Punkte betreffender Verhandlungen ergeht, sofern dessen Annahme nicht aufgrund sonstiger, dem anderen Teil erkennbarer Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen sein sollte.2. Den kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsorganen steht auch im Privatrechtsverkehr eine allumfassende und alleinige (Außen-)Vertretungsmacht zu, aufgrund derer die Gemeinde selbst dann durch ihre Rechtshandlungen berechtigt und verpflichtet sind, wenn sie ohne eine etwa erforderliche Beschlußfassung des Gemeinderats vorgenommen worden sind.

Normenkette:

ZPO § 523 § 398 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ; BGB § 164 Abs. 1 § 133 § 157 § 119 § 121 Abs. 1 S. 1 § 134 § 138 ; VOB/B § 4 Nr. 7 ;