Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert wird auf 204,00 € festgesetzt.
I.
Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert EUR 600,00 nicht übersteigt.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Anmeldegebühr in Höhe von 5,00 € zu.
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