BGH - Urteil vom 05.06.1997
VII ZR 124/96
Normen:
BGB §§ 242 § 633 ; BGB § 632 Abs. 1, 2 ; HOAI §§ 5 15 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2394
BGHR BGB § 632 Abs. 1 Architektenvertrag 3
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Architektenvertrag 2
BGHR HOAI § 5 Abs. 4 Besondere Leistungen 2
BGHZ 136, 33
BauR 1997, 1060
MDR 1997, 1023
NJW 1997, 3017
WM 1998, 135
ZIP 1997, 1885
ZfBR 1997, 293
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen VII ZR 124/96

DRsp Nr. 1997/7173

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber

»1. a) Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.b) Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.c) Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der HOAI zu vergüten.«2. a) Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.