Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber
BGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen VII ZR 124/96
DRsp Nr. 1997/7173
Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines Architekten; Vergütung isolierter Leistungen; Rechtsfolgen berechtigter Kündigung des Architektenvertrages; Unbrauchbarkeit der Leistung für den Auftraggeber
»1. a) Wird ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluß eines in Aussicht genommenen Vertrages tätig, bedarf es der Prüfung, ob ihm ein Auftrag erteilt oder ob er ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig ist. Ist ein Auftrag erteilt, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.b) Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen Vergütung zu erwarten sind, muß der Architekt darlegen und beweisen.c) Wird die Bauvoranfrage als isolierte Leistung in Auftrag gegeben, ist sie nicht gemäß § 632 Abs. 2BGB nach der HOAI zu vergüten.«2. a) Bei berechtigter Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber hat der Architekt Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn diese mangelfrei erbracht sind. Der Architekt hat dies im Prozeß vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.