OLG Celle - Urteil vom 09.11.2000
14 U 14/00
Normen:
HOAI § 15 ; UWG § 21 ; UrhG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1135
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1378/99

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Verwendung der zu Akquisitionszwecken erstellten Planung durch den Bauherrn

OLG Celle, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 14 U 14/00

DRsp Nr. 2001/6359

Zustandekommen eines Architektenvertrages; Verwendung der zu Akquisitionszwecken erstellten Planung durch den Bauherrn

»1. Die Möglichkeit der Entstehung vertraglicher Ansprüche auf Architektenhonorar ist grundsätzlich anerkannt, wenn im Akquisitionsstadium gefertigte Pläne des Architekten und Wohnungsbauunternehmers vom Bauherrn bzw. einem Konkurrenzunternehmen abgekupfert und/oder zum Bau verwendet werden.2. Baupläne für Einfamilienhäuser genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG), wenn sie Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sind, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist.«

Normenkette:

HOAI § 15 ; UWG § 21 ; UrhG § 1 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, der Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag verfolgt, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf ein Architektenhonorar in Höhe von 10.122 DM.