BGH - Urteil vom 05.06.1997
III ZR 271/95
Normen:
BGB § 652 § 167 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 1998, 80
NJW 1998, 64
NJW-RR 1997, 1276
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Zustandekommen eines Maklervertrages

BGH, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen III ZR 271/95

DRsp Nr. 1997/5227

Zustandekommen eines Maklervertrages

1. Besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten, der den Hauptvertrag abschließt, können die Provisionspflicht des Maklerkunden, nicht aber die des Dritten zur Folge haben. Der Dritte ist gegenüber dem Makler nur dann verpflichtet, wenn ein Maklervertrag mit ihm zustandegekommen ist.2. Bei Prüfung der Frage, ob ein Maklervertrag aufgrund einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht mit dem Dritten zustandegekommen ist, sind die unstreitigen Tatsachen und der gesamte Klägervortrag einzubeziehen und darauf zu überprüfen, ob Indizien für irgendeine Art von Vollmacht vorliegen.

Normenkette:

BGB § 652 § 167 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht einer Maklerin von dem beklagten Bauunternehmen Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines Baugrundstücks. Die Maklerin, die von der Eigentümergemeinschaft, der das Grundstück gehörte, den Auftrag erhalten hatte, einen Käufer zu finden, bot es dem Architekten M. an, der mit der Beklagten beruflich verbunden ist. Die Beklagte erwarb das Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.121.570 DM.