Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht einer Maklerin von dem beklagten Bauunternehmen Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines Baugrundstücks. Die Maklerin, die von der Eigentümergemeinschaft, der das Grundstück gehörte, den Auftrag erhalten hatte, einen Käufer zu finden, bot es dem Architekten M. an, der mit der Beklagten beruflich verbunden ist. Die Beklagte erwarb das Grundstück zu einem Kaufpreis von 2.121.570 DM.
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