BGH - Urteil vom 19.03.2013
XI ZR 431/11
Normen:
BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 830 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1025
BGHZ 196, 370
DB 2013, 6
DB 2013, 985
MDR 2013, 733
MDR 2013, 8
VersR 2014, 1214
WM 2013, 789
ZIP 2013, 870
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 319/10
OLG Schleswig, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 145/10

Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrags zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank bei ausdrücklichem Anbieten allein sogenannter Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen XI ZR 431/11

DRsp Nr. 2013/7121

Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Anlageberatungsvertrags zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank bei ausdrücklichem Anbieten allein sogenannter Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin

a) Zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich kein stillschweigend geschlossener Anlageberatungsvertrag zustande. Eine Zurechnung etwaiger Beratungsfehler eines vom Kapitalanleger mit seiner Beratung beauftragten selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § 278 BGB scheidet in der Regel aus, weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis einer solchen Direktbank gehört.