OVG Hamburg - Beschluss vom 14.07.2015
2 Bs 131/15
Normen:
HBauO § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; HBauO § 71 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 6
NVwZ-RR 2016, 93
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 5055/14

Zustimmungserfordernis eines Nachbarns für die Errichtung von zur Absicherung einer Aufschüttung dienenden Stützmauern

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 2 Bs 131/15

DRsp Nr. 2015/18851

Zustimmungserfordernis eines Nachbarns für die Errichtung von zur Absicherung einer Aufschüttung dienenden Stützmauern

Auch Stützmauern, die der Absicherung einer Aufschüttung dienen, auf der unter Wahrung der maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein Gebäude errichtet werden soll, unterfallen der Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO und erfordern keine Zustimmung des Nachbarn nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 2015 geändert:

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. September 2014 gegen die beiden Baugenehmigungen vom 17. Juli 2013 jeweils in der Gestalt des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 8. bzw. 15. April 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

HBauO § 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 3; HBauO § 71 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen zwei Baugenehmigungen, die die Antragsgegnerin den Beigeladenen für die Errichtung eines Einfamilienhauses jeweils als "Doppelhaushälfte" mit einem Stellplatz erteilt hat.