OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2018
13 B 505/18
Normen:
VergabeVO § 1 S. 2; VergabeVO § 17 Abs. 1; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 434/18

Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester im zentralen Vergabeverfahren i.R.d. Bestimmung der Rangfolge durch eine Messzahl

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 13 B 505/18

DRsp Nr. 2019/1998

Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester im zentralen Vergabeverfahren i.R.d. Bestimmung der Rangfolge durch eine Messzahl

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VergabeVO § 1 S. 2; VergabeVO § 17 Abs. 1; VergabeVO § 17 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die durch die Antragstellerin mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese von der Antragsgegnerin im zentralen Vergabeverfahren die vorläufige Zuteilung eines Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).