BAG - Urteil vom 22.06.2010
1 AZR 179/09
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 367
AuR 2010, 528
BAGE 135, 1
NZA 2010, 1365
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 919/08
ArbG Neuruppin, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1495/07

Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung als Auswirkung des Gebots praktischer Konkordanz

BAG, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 179/09

DRsp Nr. 2010/18504

Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung als Auswirkung des Gebots praktischer Konkordanz

Das Verlangen einer Gewerkschaft, einmal im Kalenderhalbjahr im Betrieb Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte zu betreiben, entspricht in der Regel dem Gebot praktischer Konkordanz. Orientierungssätze: 1. Das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem für allgemeinverbindlich erklärten § 13 BRTV und auch nicht aus Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Ein solches Recht lässt sich zudem nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb (ILO-Übereinkommen Nr. 135) herleiten. 2. Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Zwecken der Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten folgt aus der richterrechtlichen Ausgestaltung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Diese kann allerdings mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht und der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers kollidieren.