Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Auf die Klage des Vollstreckungsgläubigers hin erließ das Verwaltungsgericht München am 9. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.1046 gegenüber dem damaligen Beklagten und jetzigen Vollstreckungsschuldner folgendes Urteil:
1. 2. a) b) 3. a) - b) 4. 5.
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