VGH Bayern - Beschluss vom 09.12.2015
15 CS 14.943
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 1; DSchG Art. 6 Abs. 1 S. 2-3; DSchG Art. 6 Abs. 2;

Zwangsgeldbewehrte Anordnung der Beseitigung eines Stehimbissverkaufswagens auf einem Grundstück; Vereinbarkeit des Verkaufsstands mit den Festsetzungen des Bebauungsplans; Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in einem Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 15 CS 14.943

DRsp Nr. 2016/896

Zwangsgeldbewehrte Anordnung der Beseitigung eines Stehimbissverkaufswagens auf einem Grundstück; Vereinbarkeit des Verkaufsstands mit den Festsetzungen des Bebauungsplans; Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in einem Wohngebiet

1. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Imbisswagens erfüllt den Begriff der textlichen Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in dem Wohngebiet ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaft im Erdgeschoss zulässig sind. Aus der Beschränkung der Zulassungsfähigkeit von Schank- und Speisewirtschaften auf das Erdgeschoss folgt nicht, dass Schank- und Speisewirtschaften nur in "ortsfest errichteten Gebäuden" ausgeführt werden dürften.