VG Stuttgart - Beschluss vom 26.07.2018
13 K 3813/18
Normen:
VwGO § 172; BImSchG § 47 Abs. 1 S. 1 und 3; BImSchG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
ZUR 2018, 696

Zwangsvollstreckung; Luftreinhaltung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Diesel; Abgasnorm Euro 5

VG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 13 K 3813/18

DRsp Nr. 2018/11305

Zwangsvollstreckung; Luftreinhaltung; Fahrverbot Verkehrsverbot; Diesel; Abgasnorm Euro 5

1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil 2. Bei der Festlegung eines ganzjährigen zonalen Fahrverbots für Dieselkraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 im Rahmen der Aufstellung oder Fortschreibung eines Luftreinhalteplans ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der näheren Ausgestaltung des Fahrverbots Rechnung zu tragen. 3. Ein ganzjähriges zonales Fahrverbot für Dieselkraftfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V, das nach dem 01. September 2019 in Kraft tritt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, wird für den Fall, dass es der im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.07.2017 (13 K 5412/15) auferlegten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart unter Beachtung der Maßgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 (7 C 30.17) nicht bis zum 31.08.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro angedroht.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

VwGO § 172;