Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 21. November 2022 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 25. August 2022 abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsantrags zum Aktenzeichen 4 DR
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