BGH - Beschluss vom 27.07.2023
I ZB 124/22
Normen:
ZPO § 130a; ZPO § 130d; ZPO § 753 Abs. 4 S. 1-2; ZPO § 753 Abs. 5; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1; JBeitrG § 7 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Viechtach, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 701 M 224/22
LG Deggendorf, vom 21.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 115/22

Zwangsvollstreckung wegen eines Ordnungsgelds mit Nebenforderungen; Übersendung eines Vollstreckungsantrags auf dem Postweg

BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen I ZB 124/22

DRsp Nr. 2023/13043

Zwangsvollstreckung wegen eines Ordnungsgelds mit Nebenforderungen; Übersendung eines Vollstreckungsantrags auf dem Postweg

Der Vollstreckungsantrag nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG entspricht schon dann den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Der Vollstreckungsantrag muss daher weder zusätzlich in Papierform eingereicht noch mit einem Dienstsiegel versehen werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 21. November 2022 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 25. August 2022 abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Ausführung des Vollstreckungsantrags zum Aktenzeichen 4 DR II 628/22 nicht mit der Begründung zu verweigern, er erfülle nicht die Voraussetzungen der §§ 130a, 130d, 753 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 ZPO; § 6 Abs. Nr. , § Satz 1 und JBeitrG.