Landgericht - Kammer für Handelssachen - .
In Sachen
(Vollständige und ggf. gesellschaftsrechtlich richtige Bezeichnung des Klägers mit gesetzlicher Vertretung, falls erforderlich)
- Kläger -
gegen
(vollständige und ggf. gesellschaftliche richtige Bezeichnung des Beklagten, mit Vertretung, falls erforderlich;
bei Personengesellschaften an Einbeziehung der persönlich haftenden Gesellschafter als weitere Beklagte denken)
- Beklagte -
wegen Forderung auf Übernahme der Aus- und Einbaukosten gem. § 439 Abs. 3 BGB
Vorläufiger Gegenstandswert:
Gerichtskosten: Es liegt Einzugsermächtigung vor.
(Bei Klagen außerhalb des eigenen Bundeslandes werden die Kosten nicht eingezogen, da muss entweder durch Überweisung oder Verrechnungsscheck gezahlt werden.
Es ist auch möglich, die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten durch das Gericht abzuwarten, das ist auch unschädlich bei verjährungsbedrohten Angelegenheiten, wenn Klage rechtzeitig erhoben wurde und die Zahlung dann unverzüglich erfolgt. Allerdings ist der Anwalt in diesem Fall unter Beachtung des Gebots des sichersten Wegs gehalten, bei Gericht nachzufragen, wenn die Gerichtskostenrechnung nicht innerhalb des üblichen Zeitraums eingeht.)
Hiermit wird
Klage
erhoben namens und im Auftrag des Klägers zu dem angerufenen Gericht - Kammer für Handelssachen, vor welcher folgende
Anträge
gestellt werden:
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