Zu §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Zur Frage, was der Auftragnehmer bei einer Kündigung durch den Auftraggeber wegen Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins vortragen muss, wenn er behaupten will, dass die Überschreitung dieses Termins nicht von ihm verschuldet gewesen ist

OLG München, Beschl. v. 07.04.2020 - 28 O 1694/19 Bau, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH - VII ZR 67/20

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Unternehmer bei einer gegebenen Überschreitung eines vertraglichen Fertigstellungstermins eine bauablaufbezogene Darstellung vorlegen muss, wenn er vorbringen will, dass diese Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht von ihm verschuldet wurde.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins, muss er den Verzögerungstatbestand darlegen und beweisen.

2.

Macht der Auftragnehmer geltend, die Verzögerung sei auf Behinderungen zurückzuführen, so dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war, muss er das substantiiert darlegen und beweisen. Dazu ist in der Regel eine bauablaufbezogene Darstellung unumgänglich.

3.