Erläuterungen zum Vertrag mit Mediatoren, Schiedspersonen oder Schiedsgutachterpersonen

Besser ein gesonderter Schiedsgutachtervertrag

Der Vertrag zwischen den Parteien, welche die außergerichtliche Streitbeilegung in einem doch formal geregelten Verfahren versuchen wollen, einerseits und der Vertrag zwischen diesen Parteien gemeinsam und der Person oder den Personen, welche dieses geregelte Verfahren führen soll/sollen, andererseits, sollen Hand in Hand gehen und aufeinander abgestimmt sein.

Es wird hier aber dringend empfohlen, zwei Vertragsdokumente auszuarbeiten.

Für den Fall einer speziellen Streitbeilegungsvereinbarung, die sozusagen ad hoc angesichts eines bestimmten Problems getroffen wird, sollte bereits die Bereitschaft der von den Parteien gewünschten Person vorliegen, diese Aufgabe zu übernehmen, und zwar zu den Bedingungen eines bereits vorliegenden Vertragsentwurfs.

Damit kann nach Abschluss der Streitbeilegungsvereinbarung unverzüglich der Vertrag mit der Person, welche dieses Streitbeilegungsverfahren führen soll, abgeschlossen werden.

Damit kann einer der zentralen Gründe für ein solches Vorgehen, nämlich der Zeitgewinn im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren, auch tatsächlich realisiert werden.

Keine Blockade durch Verzögerung bei der Findung der Schiedsgutachtenperson

Auch fällt damit das Element einer möglichen Sabotage durch Blockierung der Benennung der für das Verfahren zuständigen Personen weg.