Bereits in Ziff. 1 des Schriftsatzmusters wurden zur Zulässigkeit dieses Kostenwiderspruchs Ausführungen gemacht. Diese erscheinen wegen der analogen Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO und aufgrund des Wortlauts des § 99 Abs. 1 ZPO erforderlich.
Festzuhalten ist jedoch nochmals ausdrücklich, dass ein solcher Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung, der sich nur auf die Kostenentscheidung bezieht, nur zulässig ist, wenn die einstweilige Verfügung durch Beschluss und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergangen ist.
Über den Kostenwiderspruch hat das Gericht durch Urteil zu entscheiden. Gegen dieses Urteil findet jedoch nur die sofortige Beschwerde gem. § 99 Abs. 2 ZPO statt (Werner/Pastor, 17. Aufl., Rdnr. 261; OLG Düsseldorf, NJW 1972,
In der Literatur und in der Rechtsprechung ist es außerordentlich umstritten, ob der Bauwerkunternehmer entsprechend § 93 ZPO die Verfahrenskosten tragen muss, wenn der Bauherr nach Erlass der einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegt und den Anspruch aus § 650e BGB sofort anerkennt (siehe hierzu unter Zitierung der gegenteiligen Auffassungen Werner/Pastor, 17. Aufl., Rdnr. 263).
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