Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zuständiges Gericht

Gericht der Hauptsache gem. § 937 ZPO

Für die Einlegung des Widerspruchs nach §§ 924, 936 ZPO ist i.d.R. das Gericht zuständig, das die einstweilige Verfügung erlassen hat (siehe hierzu Thomas/Putzo, 41. Aufl., § 924 Rdnr. 2). Dies ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist wiederum das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gemacht werden könnte (§ 943 ZPO).

In Ergänzung zu § 937 ZPO bzw. als Ausnahmetatbestand zu dieser Bestimmung regelt § 942 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache ohne Berücksichtigung des zugrundeliegenden Streitwerts, wenn die in § 942 Abs. 1 bzw. § 942 Abs. 2 genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (wie z.B. die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch auch in nicht dringlichen Fällen - § 942 Abs. 2 ZPO).

Amtsgericht in den Fällen des § 942 ZPO nicht zum Gericht der Hauptsache

Diese Tätigkeit des Amtsgerichts gem. § 942 ZPO ist jedoch nur eine beschränkte und durch diese beschränkte Tätigkeit wird das Amtsgericht nicht zum Gericht der einstweiligen Verfügung, wie das in § 919 bezeichnete Amtsgericht Arrestgericht wird. Das Amtsgericht hat insofern also lediglich die einstweilige Verfügung einschließlich der Fristsetzung zu erlassen und ggf. nach Abs. 3 aufzuheben, ohne dass es "echtes Gericht der Hauptsache" gem. § 937 ZPO wird (Stein/Jonas/Grunsky, § Rdnr. 17; , 41. Aufl., § Rdnr. 1).