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Seit 01.05.1993 als Obliegenheit des Bestellers in Kraft

Die Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (bis 01.01.2018 § 648a BGB) ist in der Praxis die mit Abstand wichtigste gesetzliche Sicherungsmöglichkeit für einen vorleistungsverpflichteten Bauunternehmer. Erst mit dem sogenannten Bauhandwerkersicherungsgesetz vom 27.04.1993 ist diese so wichtige Bestimmung in das BGB aufgenommen worden. Sie trat am 01.05.1993 in Kraft und galt entsprechend den hierzu erlassenen Übergangsbestimmungen nur für solche Verträge, die nach diesem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Mit dem Zahlungsbeschleunigungsgesetz vom 30.03.2000 (in Kraft getreten zum 01.05.2000) wurde diese Bestimmung zwar in einigen Punkten präzisiert, doch blieb auch mit dieser Gesetzesänderung die Rechtsstruktur des § 648a BGB dahin gehend erhalten, dass der Unternehmer keinen durchsetzbaren und einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung gegenüber dem Besteller hat, sondern § 648a BGB dem Besteller nur die Obliegenheit zu einer solchen Sicherheitsleistung auferlegte, deren Verletzung den Unternehmer nach Fristsetzung lediglich berechtigte, die Arbeiten einzustellen und sich vom Bauvertrag ggf. zulösen.

Seit 01.01.2009 klagbarer Anspruch auf Sicherheit