Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (BauFordSiG) in der ab 04.08.2009 geltenden Fassung

Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz - BauFordSiG)

Vom 01.06.1909 in der durch das FoSiG vom 23.10.2008 (BGBl 2008, 2022 ff.) und durch das

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

vom 29.06.2009 (BGBl 2009, 2436) - im BGBl vom 03.08.2009 veröffentlicht und insofern am 04.08.2009 in Kraft getreten.

Gesetzestext:

§ 1

(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreuung des Bauvorhabens zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist.

(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Wertes der von ihm erbrachten Leistungen für sich behalten.

(3) Baugeld sind Geldbeträge,

1.