Zuständigkeit ist die Befugnis des Gerichts, im Einzelfall die ihm zustehende Gerichtsbarkeit auszuüben, vorausgesetzt, dass das Gericht sowohl sachlich, funktionell, örtlich als auch international zuständig und der zulässige Rechtsweg gegeben ist. Mit der sachlichen Zuständigkeit wird aufgrund des Streitgegenstands die Zuständigkeit erster Instanz festgelegt. Die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte ergibt sich aus §§ 23, 23b GVG, die der Landgerichte aus § 71 GVG Die örtliche Zuständigkeit behandelt die Abgrenzung der erstinstanzlichen Zuständigkeit nach der örtlichen Beziehung der beteiligten Personen oder der Streitsache, geregelt ist sie in den §§ 12 - 37 ZPO (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in Teil 3/3.3.1, Seite 1 ff.).
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