Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

1.

Zur Zuständigkeit der Vergabekammer

Bei der Überprüfung der zuständigen Vergabekammer sollte sich der Antragsteller nicht alleine auf die Angaben in der veröffentlichten Bekanntmachung oder der Ausschreibung/den Verdingungsunterlagen verlassen, sondern eine eigene Überprüfung anhand der Zuständigkeitsregelung des jeweiligen Bundeslandes vornehmen.

2.

Vollmacht

Bei Bietergemeinschaften soll sich der Antragsteller eine Vollmacht von sämtlichen Mitgliedern geben lassen, falls nicht der Geschäftsführer/Federführer von den übrigen Mitgliedern ausdrücklich bevollmächtigt ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

3.

Zu den Anträgen unter I. und II.

Gemäß § 161 Abs. 1 GWB soll der Antrag "ein bestimmtes Begehren" enthalten. Die Antragstellung ist somit nicht zwingend, jedoch dringend zu empfehlen. Die Anträge unter Ziff. I. und II. sollten zur Vermeidung eines Kostenrisikos nur gestellt werden, wenn sicher ist, dass der Auftrag nur an den Antragsteller erteilt werden darf. In der Regel sind die Wertungsstufen der §§ 16 ff. EU VOB/A von der Vergabestelle noch nicht abgearbeitet, so dass die Vergabekammer auch nicht die Zuschlagserteilung an die Antragstellerin aussprechen wird. Um nicht teilweise zu unterliegen, bietet sich auch folgender Antrag an:

Der Antragsgegner hat die Prüfung und Wertung der Angebote entsprechend der Auffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen.

4.

Zu dem Antrag unter III.