1. | Zur Zuständigkeit der Vergabekammer Bei der Überprüfung der zuständigen Vergabekammer sollte sich der Antragsteller nicht alleine auf die Angaben in der veröffentlichten Bekanntmachung oder der Ausschreibung/den Verdingungsunterlagen verlassen, sondern eine eigene Überprüfung anhand der Zuständigkeitsregelung des jeweiligen Bundeslandes vornehmen. |
2. | Vollmacht Bei Bietergemeinschaften soll sich der Antragsteller eine Vollmacht von sämtlichen Mitgliedern geben lassen, falls nicht der Geschäftsführer/Federführer von den übrigen Mitgliedern ausdrücklich bevollmächtigt ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. |
3. | Zu den Anträgen unter I. und II. Gemäß § Der Antragsgegner hat die Prüfung und Wertung der Angebote entsprechend der Auffassung der Vergabekammer erneut durchzuführen. |
4. | Zu dem Antrag unter III. |
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