Erläuterungen zum Schriftsatzmuster "Anfechtungsklage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids"

Vielfach ergibt sich erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Problematik, dass sich der Beitragsbescheid als in Gänze rechtswidrig darstellt, da es an einer insoweit rechtmäßigen Erschließungsbeitragssatzung mangelt. Die Rechtsprechung (BVerwG Urt. v. 26.06.1970, DVB1 1970, 835 u.a.) hat mehrfach entschieden, dass die Gemeinde durch Erlass einer Satzung mit Rückwirkung diesen Mangel auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens "heilen" kann. Die Rückwirkung ist zulässig, da insofern der Bürger keinen Vertrauensschutz genießt. Sofern die nichtige Satzung der einzige Klagegrund war, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, zu prüfen, ob die Klage nach Erlass der neuen Satzung für erledigt erklärt wird. Dies hätte zumindest kostenmäßig zur Folge, dass die Gemeinde/Stadt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.07.1991 - 23 B 98.385).